Dashcams. Der Bundesgerichtshof lässt Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel nach einem Unfall zu. In der Abwägung der Interessen entscheidet das Gericht für die Aufklärung des Unfalls und nur in dieser Situation gegen den Datenschutz. Permanentes Filmen bleibt trotzdem laut BGH verboten, je nach Einzelfall könnten aber in Zukunft Aufnahmen aus Kameras an der Rückspiegelhalterung oder vom Amarturenbrett herangezogen werden.
Damit wählt das BGH eine typisch deutsche Lösung, bei der der Unterlegene zusätzlich überführt werden kann: Filmen ist verboten, die Aufnahmen sind aber zulässig, wenn sie den Unfallhergang erklären können.
Im nächsten Schritt werden sich die üblichen notorischen Rechthaber – vier Ringe und Stern sowie Sparhuber-SUVs von Honda bis Skoda – mit Dashcams ausstatten und damit ihr Recht auf der Straße verteidigen.
Die Rücksichtslosigkeit wird durch die vorausschauende Kamera eher zunehmen, bis vorhandene Aufnahmen von der Polizei beschlagnahmt werden und sich gegen den fahrenden Filmschaffenden wenden.
In Zukunft dann werden die Kameras der Assistenssysteme für autonomes Fahren genutzt. Und da Speichersysteme eher preiswerter werden, dürften sich auf den Festplatten der Bordcomputer die neuen Streetview-Aufnahmen wiederfinden – wenn die nicht längst von Apple oder Google oder Siemens und Bosch in die Cloud gespiegelt sind. In der nächsten Stufe ist die Dashcam mit dem Smartphone vernetzt. Dank Gesichtserkennung weiß dann Facebook, wen wir auf dem Zebrastreifen überfahren haben und kann eine Statusmeldung mit der Überlebenswahrscheinlichkeit veröffentlichen.
Und da auf dem Video festgehalten ist, dass der Passant weder geschaut noch gewartet hat, bekommt der Begriff Auto-gerechte Verkehrsplanung eine neue Bedeutung [ BGH ].