Hightech und Blech

iPhone: Vodafone gegen T-Mobile

Nachdem T-Mobile am Freitag, den 23.11., gegen die von Vodafone D2 erwirkte Einstweilige Verfügung vom 12. November 2007 Widerspruch eingelegt hat, setzt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, einen Verhandlungstermin an. Die Verhandlung findet statt am kommenden Donnerstag, den 29. November 2007. Dieser Termin wird auf justiz.hamburg.de angekündigt.
Vodafone hatte T- Mobile untersagen lassen, das iPhone von Apple nur in Verbindung mit einem Mobilfunkvertrag von T-Mobile anzubieten. Seitdem verkauft T- Mobile die begehrten Handys auch entsperrt und ohne Vertrag zum Preis von 999 Euro, will aber zum alten Geschäftsmodell zurückkehren. Ob am Donnerstag bereits eine Entscheidung fällt, ist offen.

Die Einstweilige Verfügung vom 12. November 2007 hat folgenden Wortlaut:

„I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
v e r b o t e n,
das Produkt „iPhone” anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen,
1) wenn es nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages der Antragsgegnerin mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten angeboten und/oder abgegeben wird,
und/oder
2) wenn es durch eine technische Sperre (sogenannter SIM-Lock) so gestaltet ist, dass es nur über das Netz der Antragsgegnerin betrieben werden kann, und der Käufer das Gerät nicht auf Wunsch jederzeit, bedingungslos und unentgeltlich entsperren kann oder die Antragsgegnerin im gleichen örtlichen und zeitlichen Rahmen jeweils ein ungesperrtes Gerät desselben Typs hinsichtlich Modell und Ausstattung zum selben oder einem niedrigeren Preis anbietet und zum Verkauf bereit hält.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 500.000,00 zu tragen.“